Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Die UN-BRK ist keine Spezialkonvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Sie konkretisiert vielmehr die bereits anerkannten allgemeinen Menschenrechte aus anderen Menschenrechtsübereinkommen auf die Situation von Menschen mit Behinderungen. Hintergrund für das Entstehen der Konvention war die weltweite Erfahrung, dass Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend vor Diskriminierung und Ausgrenzung geschützt worden waren.

Mit der UN-BRK hat ein Paradigmenwechsel stattgefunden. Zuvor stand das medizinisch-defizitäre Verständnis von Behinderung im Vordergrund. Behinderung wurde als Nachteil empfunden, die Politik nahm Menschen mit Behinderungen als Bittsteller:innen wahr. Durch die UN-BRK ist es gelungen, einen menschenrechtlichen Ansatz zu etablieren: Menschen mit Behinderungen sind Träger_innen von Menschenrechten, und der Staat ist in der Pflicht, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu achten, zu gewährleisten und zu schützen. Behinderung ist in diesem Verständnis eine Bereicherung der menschlichen Vielfalt.

Die für Deutschland verbindliche Konvention enthält Prinzipien – zum Beispiel Nicht-Diskriminierung, Chancengleichheit, Selbstbestimmung, Inklusion. Sie enthält Verpflichtungen – zum Beispiel Partizipation, Bewusstseinsbildung, Zugänglichkeit. Und sie enthält Einzelrechte: bürgerliche und politische sowie wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Ziel der Konvention ist der volle und gleichberechtigte Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten für alle Menschen mit Behinderungen. Dafür setzt sich auch die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte ein. – mehr dazu hier

Vom Text der Konvention gibt es unterschiedliche Fassungen:

  • Die amtliche, gemeinsame Übersetzung von Deutschland, Österreich, Schweiz und Liechtenstein finden Sie hier.
  • Den Text der Konvention in Leichter Sprache finden Sie hier.
  • Zur Alternativübersetzung vom Netzwerk Artikel 3 – Verein für Menschenrechte und Gleichstellung Behinderter e.V. geht es hier.

Warum eine „Alternativübersetzung“? In der Einführung heißt es: „Deutschland, Liechtenstein, Österreich und die Schweiz haben fast ohne Beteiligung behinderter Menschen und ihrer Verbände eine deutsche Version … abgestimmt. Alle Bemühungen von Seiten der Behindertenorganisationen in den vier beteiligten Staaten, wenigstens die gröbsten Fehler zu korrigieren, sind gescheitert. … Das Netzwerk Artikel 3 e.V. hält eine korrekte Übersetzung des Konventionstextes für unerlässlich, da die Wortwahl zur Bewusstseinsbildung beiträgt. Die Bewusstseinsbildung der gesamten Gesellschaft ist ein wichtiges Anliegen der Konvention, denn der Artikel 8 der Konvention beschäftigt sich mit diesem Thema. Deshalb soll mit der Schattenübersetzung eine deutsche Version des Konventionstextes zur Verfügung gestellt werden, die den authentischen Fassungen mehr entspricht als die offizielle deutsche Übersetzung.“